Allgemeine Branchenrisiken

Bauunternehmen

Bau­un­ter­neh­men bie­ten Bau­leis­tun­gen im Auf­trag eines Kun­den oder Ge­ne­ral­un­ter­neh­mers an. In der Regel er­brin­gen Bau­un­ter­neh­men ihre Dienst­leis­tun­gen nicht auf ei­ge­nen Grund­stü­cken, son­dern auf Grund­stü­cken des Auf­trag­ge­bers (Bau­herrn). Da kein Ei­gen­tums­wech­sel statt­fin­det, be­darf es kei­nes no­ta­ri­el­len Ver­tra­ges, son­dern le­dig­lich eines pri­vat­schrift­li­chen Ver­tra­ges zwi­schen dem Bau­herrn und dem Bau­un­ter­neh­men. Je nach Um­fang der Leis­tun­gen, die vom Bau­un­ter­neh­men er­bracht wer­den, sind die ver­schie­de­nen Typen von Bau­un­ter­neh­men an­ders be­zeich­net. Grob un­ter­teilt wird zwi­schen den fol­gen­den Typen un­ter­schie­den:

1. Fach­un­ter­neh­mer sind auf ein Ge­werk spe­zia­li­siert. Unter Ge­wer­ken wer­den ver­steht man die Er­brin­gung von be­stimm­ten fach­spe­zi­fi­schen Leis­tun­gen (z.B. Dach­de­cker, Klemp­ner, Maler etc.).

2. Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer über­neh­men im Auf­trag alle Ge­wer­ke eines Pro­jekts. Häu­fig be­auf­tra­gen die Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer Fach­un­ter­neh­men als Sub­un­ter­neh­mer mit der Aus­füh­rung ein­zel­ner Ge­wer­ke. Teil­wei­se las­sen Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer sogar sämt­li­che Bau­leis­tun­gen von Fach­un­ter­neh­mern aus­füh­ren.

3. To­tal­un­ter­neh­mer sind Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer, die zu­sätz­lich auch mit Pla­nungs­leis­tun­gen be­auf­tragt wer­den. Ein To­tal­un­ter­neh­mer be­treut ent­spre­chen­de Pro­jek­te von der Pla­nungs­pha­se bis zur Fer­tig­stel­lung des Auf­trags. Hier­bei wer­den häu­fig Fach­un­ter­neh­mer mit der Aus­füh­rung ein­zel­ner Ge­wer­ke be­auf­tragt.

Wäh­rend der Bau­pha­se wer­den für die ein­zel­nen Bau­leis­tun­gen in der Regel Ab­schlags­zah­lun­gen vom Kun­den be­zahlt, die sich am je­wei­li­gen Bau­ten­stand ori­en­tie­ren. Ent­spre­chend muss der Kunde per­ma­nent in Vor­leis­tung gehen und soll­te sich des­halb der Ri­si­ken in die­ser Kon­stel­la­ti­on be­wusst sein.

Ge­fah­ren

Eine De­kra-Stu­die be­legt: Beim Bau von Wohn­häu­sern ent­ste­hen jedes Jahr ge­schätz­te Schä­den im Wert von 1,4 Mil­li­ar­den Euro. An jedem Haus wur­den im Schnitt 21 Män­gel im Wert von durch­schnitt­lich 10.000,- Euro fest­ge­stellt, die sich in der Folge auf bis zu 27.000,- Euro sum­mie­ren konn­ten.

Na­he­zu alle Bau­ver­trä­ge man­gel­haft
→ Ein gro­ßer Teil aller Bau­ver­trä­ge sind ei­gent­lich nicht un­ter­schrifts­reif. Das ist das Er­geb­nis einer Stu­die des Bau­her­ren-Schutz­bun­des und des In­sti­tuts für Bau­for­schung Han­no­ver. 100 Bau­ver­trä­ge wur­den ein­ge­hend auf Herz und Nie­ren ge­prüft. Nur jeder zehn­te Ver­trag wurde noch als aus­rei­chend an­ge­se­hen, alle üb­ri­gen an­de­ren er­wie­sen sich als „er­heb­lich un­voll­stän­dig“ oder „un­voll­stän­dig“. Die Bau­ver­trä­ge wur­den nach zwölf aus­ge­wähl­ten Prüf­kri­te­ri­en ge­checkt – von der Klar­heit zur Art des Ver­tra­ges über die De­fi­ni­ti­on des Ver­trags­ge­gen­stan­des, die Be­wer­tung der Bau- und Leis­tungs­be­schrei­bung, die Preis­si­cher­heit, die Zah­lung nach Bau­fort­schritt und män­gel­frei­er Leis­tung bis hin zu Si­cher­heits­leis­tun­gen, förm­li­cher Ab­nah­me und Ver­jäh­rungs­fris­ten.

Das Er­geb­nis ist nie­der­schmet­ternd: nur jeder drit­te Ver­trag führ­te ein­deu­tig auf, was ei­gent­lich ge­baut wer­den soll, mehr als die Hälf­te der Ver­trä­ge ent­hielt keine ver­bind­li­chen Fer­tig­stel­lungs­fris­ten. Das kann für den Bau­her­ren un­an­ge­nehm und böse und teuer enden, wenn bei­spiels­wei­se die Miet­woh­nung schon ge­kün­digt, der Ein­zug in die ei­ge­ne Im­mo­bi­lie aber noch gar nicht mög­lich ist. Ein Fest­preis war nur in gut einem Drit­tel der Ver­trä­ge ver­ein­bart wor­den. Ri­si­ken wer­den damit sys­te­ma­tisch auf die Schul­tern der Bau­her­ren ab­ge­wälzt. Tre­ten beim Bau Kom­pli­ka­tio­nen auf, wenn zum Bei­spiel der Kel­ler zu­sätz­lich ab­ge­dich­tet wer­den muss, zahlt der Bau­herr nach, wenn kein Fest­preis ver­ein­bart wurde.

Schlüsselfertig heißt nicht fertig
→ Viele un­er­fah­re­ne Bau­her­ren las­sen sich zudem von dem Be­griff „schlüs­sel­fer­tig“ blen­den. Der Schlüs­sel wird zwar be­stimmt über­ge­ben, das heißt aber nicht, dass das Haus oder das Grund­stück schon be­zugs­fer­tig wären. Die Au­ßen­an­la­gen bei­spiels­wei­se sind in die­ser Ver­ein­ba­rung üb­li­cher­wei­se nicht ent­hal­ten. Zu­fahrt, Ein­gangs­trep­pe, Ter­ras­se und Wege wer­den zwar grob ge­plant, aber die Um­set­zung ist oft Sache des Bau­herrn. Auch Fuß­bö­den im In­nen­raum, Türen, Du­schab­tren­nun­gen oder die Ta­pe­te an De­cken und Wän­den kön­nen bei „schlüs­sel­fer­ti­gen“ An­ge­bo­ten noch feh­len.

Als in­ak­zep­ta­bel gel­ten auch Ver­trä­ge, die Zah­lungs­plä­ne mit Vor­kas­se-Mo­del­len ent­hal­ten. Der Bau­herr muss dann schon für Leis­tun­gen, die noch gar nicht er­bracht wur­den, Geld auf den Tisch legen. Au­ßer­dem ver­su­chen die Haus­an­bie­ter bis­wei­len, ge­setz­li­che Män­gel­rech­te ein­zu­schrän­ken, Ge­währ­leis­tungs­fris­ten zu kür­zen oder ei­ge­ne Ge­währ­leis­tungs­pflich­ten aus­zu­schlie­ßen.

Glei­che Woh­nung – an­de­re Qua­drat­me­ter­zahl nach DIN
→ Bau­un­ter­neh­mer be­nut­zen zur Be­rech­nung der Wohn­flä­che gern statt der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoflV) die DIN-Norm 277 „Grund­flä­chen und Raumin­hal­te von Bau­wer­ken im Hoch­bau“ und ge­le­gent­lich auch noch die ver­al­te­te DIN 283, weil die DIN-Be­rech­nung zu einer hö­he­ren Wohn­flä­che bei glei­cher Woh­nung und damit zu einem hö­he­ren Ar­beits­preis führt.

Wäh­rend beim ge­för­der­ten Woh­nungs­bau die WoflV zwin­gend an­zu­wen­den ist, bleibt es dem Bau­un­ter­neh­mer bei nicht ge­för­der­ten Bau­vor­ha­ben frei­ge­stellt, wel­che Be­rech­nungs­grund­la­ge er wählt. Gern „ver­gisst“ der Bau­un­ter­neh­mer auf dem Grund­riss des­halb an­zu­ge­ben, wel­che Be­rech­nungs­grund­la­ge an­ge­wen­det wurde.

Un­ter­schie­de zwi­schen der WoflV und der DIN 277 er­ge­ben sich vor allem bei Dach­schrä­gen, Trep­pen, Log­gi­en, Bal­ko­nen und Ter­ras­sen. Dach­schrä­gen unter zwei Me­tern Höhe dür­fen bei WoflV nur zur Hälf­te an­ge­rech­net wer­den, bei DIN 277 voll. Dach­bö­den (Spitz­bö­den) wer­den nach WoflV gar nicht, nach DIN 277 voll als Wohn­nutz­flä­che an­er­kannt. Bal­ko­ne, Log­gi­en, Dach­gär­ten und Ter­ras­sen sind nach WoflV zu einem Vier­tel, höchs­tens zur Hälf­te als Wohn­flä­che an­zu­rech­nen, nach DIN 277 voll. Kel­ler­vor­rats­räu­me zäh­len nach WoflV nicht zur Wohn­flä­che, nach DIN 277 schon. So kön­nen sich be­trächt­li­che Un­ter­schie­de er­ge­ben.

Wenn der Architekt mit dem Bauunternehmer verbunden ist
→ Ein nicht neu­tra­ler Ar­chi­tekt, der vom Bau­un­ter­neh­mer mit­ge­lie­fert wird und des­sen Kos­ten schon im Bau­preis ent­hal­ten sind, wird kein In­ter­es­se daran haben, das Porte­mon­naie des Bau­her­ren zu scho­nen.

Aufpreistrick
→ Die an­ge­bo­te­nen Stan­dard­aus­füh­run­gen sind oft sehr güns­tig und die­nen dazu, Kun­den an­zu­lo­cken. Ver­dient wird aber an den bei­na­he un­aus­weich­li­chen Son­der­wün­schen: eine Wand ver­set­zen oder Ja­lou­si­en im Erd­ge­schoss an­brin­gen.

Hier­bei wer­den gern schein­ba­re Ra­bat­te ein­ge­räumt, wenn denn der Bau­herr auf der Stel­le eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung un­ter­schreibt. So wird bei­spiels­wei­se das bo­den­tie­fe Fens­ter für 1.300 Euro statt für re­gu­lär 2.000 Euro an­ge­bo­ten. Das klingt gut, aber bei vie­len Haus­sys­te­men kos­tet eine sol­che her­kömm­li­che „nor­ma­le“ Fens­ter­ver­grö­ße­rung durch ein­ge­spar­tes weg­fal­len­des Wand­ma­te­ri­al der Bau­fir­ma fast nichts. Wer das nicht weiß, tappt in die Falle.

Ausstattungstrick
→ Schwam­mi­ge Aus­drü­cke in der Bau­be­schrei­bung wie Stan­dard­aus­stat­tung mit qua­li­täts­ge­prüf­ten Mar­ken­ar­ti­keln, han­dels­üb­li­che Aus­füh­rung, hoch­wer­tig, ex­klu­siv oder form­schön sind als ju­ris­ti­sche Grund­la­ge im Streit­fall wert­los und die­nen dem Bau­un­ter­neh­men le­dig­lich dazu, mög­lichst viele Kos­ten ein­zu­spa­ren. Sie be­deu­ten alles und nichts und sind eine Geld­druck­ma­schi­ne für die Bau­un­ter­neh­mer. Wenn der Bau­herr glaubt, seine schö­nen Zim­mer­tü­ren aus Holz seien Voll­holz­tü­ren, so irrt er sich, denn auch eine ein­fa­che Röh­ren­span­tür darf als Holz­tür ver­kauft wer­den. Die zu ver­bau­en­de Aus­stat­tung soll­te immer die Her­stel­ler­mar­ken ent­hal­ten, Be­grif­fe wie „oder gleich­wer­tig“ soll­ten un­be­dingt ge­stri­chen wer­den, da sie nur zum Miss­brauch ver­lei­ten.

Bemusterungstrick
→ In der Bau­be­schrei­bung fin­den sich oft For­mu­lie­run­gen wie „Flie­sen bis zu einem Brut­to­ma­te­ri­al­preis von 15 Euro je Qua­drat­me­ter.“ Der Kunde soll sich dann ent­spre­chen­de Flie­sen im vor­ge­schla­ge­nen Markt oder im Be­mus­te­rungs­zen­trum des Bau­un­ter­neh­mers aus­su­chen. Die Prei­se, die dem Kun­den ge­nannt wer­den, sind aber nicht die güns­ti­gen Prei­se, für die der Bau­un­ter­neh­mer die Flie­sen be­zieht oder die der Kunde bei an­de­ren Händ­lern für Ak­ti­ons­wa­re be­zah­len würde.

Letzte Rate-Trick: statt fünf nur zwei Prozent Restzahlung
→ Bei der Zah­lung der Ab­schlä­ge kommt es wie­der auf die For­mu­lie­rung in der Bau­be­schrei­bung an.

Ein üblicher seriöser Zahlungsplan sieht beispielsweise so aus:
20 % nach Beginn der Erdarbeiten
10 % nach Fertigstellung der EG Decke
15 % nach Rohbaufertigstellung
15 % nach Fertigstellung der Innenputzarbeiten
35 % nach Fertigstellung der Estricharbeiten
5 % nach Gesamtfertigstellung und Hausübergabe

Ein Zah­lungs­plan mit drei Pro­zent hö­he­rem Ri­si­ko ge­mes­sen an der Ge­samt­bau­sum­me sieht bei­spiels­wei­se so aus:
20% nach Be­ginn der Erd­ar­bei­ten
10% nach Fertigstellung der EG Decke
15 % nach Rohbaufertigstellung
18 % nach Fertigstellung der Innenputzarbeiten
35 % nach Fertigstellung der Estricharbeiten
2 % Restzahlung nach Gesamtfertigstellung und Hausübergabe

Neben den drei Pro­zent, die Bau­un­ter­neh­mer auf diese Weise be­reits so schon vor der Haus­über­ga­be ver­ein­nah­men, zie­hen um­trie­bi­ge Bau­un­ter­neh­mer auch gern mal die ent­spre­chen­den Ab­schlags­ge­wer­ke vor, um die ver­ein­bar­ten Zah­lun­gen ver­lan­gen zu kön­nen. So wer­den bei­spiels­wei­se In­nen­putz- und Es­tri­ch­ar­bei­ten aus­ge­führt, um die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen zu stel­len, ohne, dass auch nur eine Steck­do­se, Wanne, Du­sche oder Heiz­kör­per im Haus in­stal­liert wurde.

Abnahmetrick mit fiktiver Abnahme per Rechnung und per Einzug
→ Bis zur Ab­nah­me hat der Bau­un­ter­neh­mer die Nach­weis­pflicht für ent­stan­de­ne Schä­den und Män­gel. Am Tag der Ab­nah­me kehrt sich die Be­weis­last um.

Es gibt neben der tat­säch­li­chen ech­ten for­mel­len Ab­nah­me im Bei­sein eines Ar­chi­tek­ten oder Sach­ver­stän­di­gen und mit einem Pro­to­koll sowie Män­gel­be­sei­ti­gungs-Be­geh­ren gibt es auch die Mög­lich­keit der fik­ti­ven Ab­nah­me. Viele Bau­her­ren wis­sen gar nicht, dass eine sol­che fik­ti­ve Ab­nah­me über­haupt mög­lich ist.

Laut der Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen von 2009 kann diese fik­ti­ve Ab­nah­me auf zwei Arten er­fol­gen:

1. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B: Wird keine Ab­nah­me ver­langt, so gilt die Leis­tung als ab­ge­nom­men mit Ab­lauf von 12 Werk­ta­gen nach schrift­li­cher Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung. (Eine sol­che Mit­tei­lung kann ins­be­son­de­re in der Über­sen­dung der Schluss­rech­nung lie­gen.)

2. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B: Wird keine Ab­nah­me ver­langt und hat der Auf­trag­ge­ber die Leis­tung oder einen Teil der Leis­tung in Be­nut­zung ge­nom­men, so gilt die Ab­nah­me nach Ab­lauf von sechs Werk­ta­gen nach Be­ginn der Be­nut­zung als er­folgt, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart ist.

Exakt an die­sem Punkt muss der Bau­herr sehr genau auf­pas­sen. Denn so­bald die Ab­schluss­rech­nung ge­stellt ist oder das Haus be­zo­gen wurde, be­gin­nen die ent­spre­chen­den Fris­ten zu lau­fen! Wenn dem Bau­herrn eine Woche nach Ein­zug oder zwei Wo­chen nach Zah­lung der Schluss­rech­nung ein­fällt, den Bau­un­ter­neh­mer an­zu­ru­fen und einen Ter­min für die Er­stel­lung des Ab­nah­me­pro­to­kolls zu bit­ten, ist es zu spät. Der Bau­un­ter­neh­mer ist aus der Haf­tung.

Verjährungstrick
→ Zum Vor­teil für den Bau­herrn wur­den die all­ge­mei­nen Ge­währ­leis­tungs­zei­ten auch in der Ver­ga­be und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen (VOB/B) auf fünf Jahre an­ge­ho­ben.

Er­fah­rungs­ge­mäß tre­ten die ers­ten Män­gel oder Pro­ble­me erst nach drei oder vier Jah­ren auf. Die Pflicht zur Be­he­bung von Män­geln be­steht fünf Jahre, wobei die Frist nicht am Jah­res­en­de be­ginnt, son­dern stets mit der Ab­nah­me. Wurde der Bau also am 15. Ok­to­ber 2012 ab­ge­nom­men, dann endet die Ge­währ­leis­tungs­frist auch am 15. Ok­to­ber 2017.

Wer nun sei­nen Bau­un­ter­neh­mer an­ruft, um einen Man­gel be­he­ben zu las­sen, wird häu­fig fest­stel­len, dass die­ser alles tut, um sich über diese Fünf­jah­res­frist zu „ret­ten“. Es wird mit allen Mit­teln auf Zeit ge­spielt. Das fängt bei einem ver­zö­ger­ten Ter­min an, man sei sehr stark ein­ge­bun­den. Es geht wei­ter mit not­wen­di­gen An­fra­gen beim Her­stel­ler, das Ein­brin­gen von Pro­vi­sio­nen, die „ga­ran­tiert“ kurz­fris­tig er­setzt wer­den oder es wer­den fir­men­ei­ge­ne Gut­ach­ter be­stellt, die den Man­gel „selbst­ver­ständ­lich“ nicht fest­stel­len kön­nen. Für all das soll man Ver­ständ­nis haben. Wer sich auf der­lei Hin­hal­te­ma­nö­ver­tak­tik ein­lässt, hat schon ver­lo­ren. Auch eine schrift­li­che Mah­nung reicht nicht aus, es müs­sen ge­richt­li­che Schrit­te vor Ab­lauf der Ge­währ­leis­tungs­frist ein­ge­lei­tet wor­den sein.

Drei Monate Bauzeit heißt nicht Einzug in drei Monaten
→ Bau­un­ter­neh­mer lo­cken gern mit einer Bau­zeit von nur drei Mo­na­ten. Das be­deu­tet aber nicht, dass das ge­sam­te Bau­vor­ha­ben auch tat­säch­lich nur so viel Zeit in An­spruch nimmt. Wenn bei­spiels­wei­se Win­ter­mo­na­te, in denen sich der Wei­ter­bau ver­zö­gert, in die­sen Zeit­raum fal­len, kön­nen auch sie­ben bis neun Mo­na­te bis zum Ein­zug ver­ge­hen. Wer seine Miet­woh­nung mit Frist von drei Mo­na­ten ge­kün­digt hat, muss dann nach einer Er­satz­woh­nung su­chen oder viel Geld für ein Hotel aus­ge­ben. Und die Raten für das Dar­le­hen wer­den meist be­reits ab dem vier­ten Monat fäl­lig, also wenn man noch gar nicht im neuen Haus miet­frei woh­nen kann.

Die Baufirma geht pleite
→ Es soll­te auf kei­nen Fall ein Bau­ver­trag ohne eine Fer­tig­stel­lungs­bürg­schaft (auch Ver­trags­aus­fall­bürg­schaft oder Bau­ge­währ­leis­tungs­bürg­schaft ge­nannt) ab­ge­schlos­sen wer­den. Denn nur wenn eine sol­che Bürg­schaft vor­han­den ist, kommt im Falle einer Plei­te der Bau­fir­ma eine Ver­si­che­rung für den Scha­den auf.

Dabei ist auch genau auf die Höhe der an­ge­bo­te­nen Bürg­schaft zu ach­ten. Fünf Pro­zent Fer­tig­stel­lungs­bürg­schaft rei­chen nicht aus. Zu emp­feh­len sind 20 Pro­zent der Bau­sum­me. Zudem soll­te hin­ter jeder Bürg­schaft ein un­ab­hän­gi­ger Ver­si­che­rer oder eine Bank ste­hen. Dies beugt end­lo­sen ju­ris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen vor, falls das Un­ter­neh­men plötz­lich in fi­nan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gerät oder gar in­sol­vent wer­den soll­te.

Viele Bau­her­ren scheu­en die In­ves­ti­ti­on von meh­re­ren tau­send Euro je­doch. Fehlt die­ser Bau­stein auf dem Weg zum Ei­gen­heim, kann dies dem Bau­herrn das Ge­nick bre­chen. Wur­den dann auch noch Leis­tun­gen nicht nach Fer­tig­stel­lung eines Bau­ab­schnitts be­zahlt, son­dern Vor­kas­se ge­leis­tet, hat der Bau­herr im In­sol­venz­fall der Bau­fir­ma den fi­nan­zi­el­len Scha­den.

Die Zah­lung soll­te streng nach tat­säch­li­chem Bau­fort­schritt er­fol­gen. Dann kann auch kein Geld für nicht er­brach­te Leis­tun­gen am Haus ein­fach „ver­schwin­den“.

Es entstehen unbezahlbare Folgekosten
→ Um die­ses Ri­si­ko zu ver­mei­den, raten Ex­per­ten von An­fang an eine bau­be­glei­ten­de, un­ab­hän­gi­ge Qua­li­täts­über­wa­chung ein­zu­schal­ten. Vor­beu­gen ist immer bes­ser, als hin­ter­her re­kla­mie­ren zu müs­sen. Die Kos­ten hier­für hal­ten sich in Gren­zen, sie va­ri­ie­ren je nach An­bie­ter. Bau­her­ren soll­ten bei der Pla­nung dar­auf be­ste­hen, dass Bau­de­tails klar fest­ge­schrie­ben sind. Auch eine Luft­dicht­heits­prü­fung, ein so­ge­nann­ter Blo­wer-Door-Test, soll­te vor der Über­ga­be fest ein­ge­plant wer­den. Hier zeigt sich, ob sorg­fäl­tig ge­ar­bei­tet wurde. Das neue Zu­hau­se soll­te in punc­to Heiz­ener­gie­ver­brauch keine von An­fang an ein­ge­bau­ten Schwach­stel­len auf­wei­sen.

Garantierter Festpreis wird überschritten
→ Der Bau­grund ver­ur­sacht oft mas­si­ve Kos­ten­stei­ge­run­gen. Erst ein Bau­grund­gut­ach­ten gibt grö­ßt­mög­li­che Si­cher­heit. Ist der Bau­grund trag­fä­hig, las­sen sich auch so ge­nann­te Setz­ris­se na­he­zu aus­schlie­ßen. An­dern­falls schla­gen auf­wän­di­ge Ar­bei­ten am Fun­da­ment schnell kräf­tig zu Buche. Hin­ter­fra­gen soll­te der Bau­herr auch An­ga­ben zu Bau­neben­kos­ten: Spricht der Ver­käu­fer von bei­spiels­wei­se zehn Pro­zent des Kauf­prei­ses, soll­te sich der Bau­herr damit nicht zu­frie­den­ge­ben. Die ab­so­lu­ten Kos­ten in­klu­si­ve aller ört­li­chen Be­son­der­hei­ten kön­nen exakt be­rech­net und an­ge­ge­ben wer­den. Daher ist es rat­sam, die Bau­fi­nan­zie­rung vor der Ver­trags­un­ter­schrift gründ­lich auf Herz und Nie­ren von einem un­ab­hän­gi­gen In­sti­tut prü­fen zu las­sen – aus­drück­lich, also auch, ob alle Bau­ar­bei­ten und -kos­ten im Bau­ver­trag kor­rekt auf­ge­führt und kos­ten­de­ckend be­inhal­tet sind.

Die ei­ge­ne wirt­schaft­li­che Lage ver­schlech­tert sich
→ Wich­tig ist, die mo­nat­li­che Be­las­tung auf eine mög­lichst lange Zeit fest­zu­schrei­ben. Zu emp­feh­len sind 20 Jahre, dann reißt ein Zins­an­stieg kein Loch in die mo­nat­li­che Haus­halts­kas­se. Da nach zehn Jah­ren laut Pa­ra­graf 489 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches oh­ne­hin ein Son­der­kün­di­gungs­recht be­steht, kön­nen et­wai­ge Zins­ab­fäl­le auch dazu ge­nutzt wer­den, die Zin­sen neu zu ver­han­deln.

Aus der Pres­se

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