Vermögensverwalter
Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit von Vermögensverwaltern steht die Verwaltung bedeutender privater und institutioneller in- und ausländischer Anlagevermögen („Assets“) verschiedener Anlagenklassen (Aktien, Renten, Immobilien und Liquidität). Ziel der Vermögensverwaltung ist es, das Vermögensportfolio des Kunden unter Berücksichtigung seiner spezifischen Risikosituation und -freudigkeit sowie seiner Lebensplanung zu optimieren und zu verwalten. Besonders große Vermögen werden in so genannten Family Offices betreut.
Ein Vermögensverwalter muss eine Zulassung nach Paragraph 32 KWG besitzen und hat die Pflicht, sich jährlichen Prüfungen zu unterziehen. Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer kontrolliert und recherchiert ggf. die Buchhaltung und Verwaltung. Hier ist hohe Transparenz gefordert und muss an die BaFin gemeldet werden. Auch werden zufällige Stichproben der Beratungsdokumentation geprüft. Abweichungen werden der Bundesbank (zuständig für die laufende Überwachung) gemeldet.
Gefahren
Unkonkrete Risikoaufklärung
→ Viele Verwalter verdeutlichen ihren Kunden die Risiken nicht ausreichend. Sie deuten zwar an, dass beispielsweise Kursverluste möglich sind, sagen aber nicht, wie hoch diese ausfallen können. Details werden für Finanzdienstleistungsinstitute in der Anlageberatung durch folgende Gesetze und Verordnungen geregelt (WpDVerOV, WpHG, MaComp). Achten Sie darauf.
Unprofessionelle Nähe
→ Unseriöse Verwalter versuchen Freundschaften mit ihren Klienten zu schließen, bemühen sich um Konzertkarten, laden zu Vernissagen oder Pferderennen ein, organisieren Vorträge zu Wirtschaftsthemen oder veranstalten Bankette. Allerdings darf man hier auch unterscheiden, weil dies auch gewisse Kundenbindungsmaßnahmen sind, die es auch in anderen Wirtschaftszweigen gibt. Achten Sie darauf das Produktveranstaltungen nicht als Vorträge „getarnt“ sind!
Falsche Argumente
→ Für den Fall, dass der Kunde den Verwalter kritisch hinterfragt, verweist dieser gern auf andere Vermögende. Diese hätten mit derselben Strategie Hunderttausende Euro verdient. Das könnte Neid und Gier wecken und macht „blind“ für sachliche Entscheidungen.
→ Auch ein anderes gern angeführtes Argument sollte vermögende Privatanleger misstrauisch machen: der Wechsel zu einem anderen Vermögensverwalter sei kompliziert und teuer. Das ist unwahr. Den liquiden Anteil ihres Vermögens sowie die Wertpapiere können Anleger bei einem Wechsel einfach mitnehmen. Anteile an geschlossenen Fonds und direkte Beteiligungen befinden sich ohnehin nicht im Depot, sondern unterliegen gesonderten Verträgen. Auch daran kann ein Wechsel also nicht scheitern.
Unnötige Transaktionen
→ Vermögensverwalter schröpfen ihre Kunden, indem sie unnötige Transaktionen tätigen. Weil viele Vermögensverwalter pro Transaktion bezahlt werden, besteht der Anreiz, die Depots der Kunden möglichst oft neu zu strukturieren – obwohl das nicht im Interesse der Kunden ist. Die Folgen für Kunden sind einschneidend. Im besten Fall schmälert der Vermögensverwalter mit seinen übermäßigen Verkäufen und Käufen die Rendite. Im schlechtesten Fall zehrt er auf diese Weise auf Dauer die Substanz eines Depots auf.
Steuerhinterziehungstricks
→ Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein, eines fingierten ausländischen Wohnsitzes, beispielsweise in den Steuerparadiesen Gibraltar oder auf der Isle of Man, einer Offshore-Gesellschaft und das Eröffnen eines Bankkontos in Hongkong – all das ist nicht verboten, doch wenn Schwarzgeld am Fiskus vorbei geschleust wurde, können sich die Kunden nicht hinter dem Verwalter verstecken.
Auslandsbearbeitungsgebühr
→ In der Schweiz ansässige Vermögensverwalter werben deutsche Kunden gern per Telefonakquise und ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Argument, sie würden das Geld quellensteuerfrei (also ohne Kapitalertragsteuer) bei Schweizer Banken anlegen. Diese Verwalter verlangen dafür nicht nur eine Auslandsbearbeitungsgebühr von durchschnittlich 2000,- Euro, sondern auch noch Verwaltungspauschalen, obwohl sie meist nur hochriskante fondsgebundene Lebensversicherungen abschließen und dafür Sofortprämien kassieren. Oftmals werden die Beitrags-Prämien aber nicht bedient, so dass die Versicherer die deutschen Kunden mahnen. Denen bleibt meist nur, die Rückzahlung der überwiesenen Gelder vor Gericht zu erstreiten.
Verwalter gründen eigene geschlossene Fonds (Änderung ab 01.01.2013)
→ Ein Vermögensverwalter bekommt jährlich x Prozent des verwalteten Vermögens als Vergütung. Um zusätzliche Einnahmen zu generieren, gründen Vermögensverwalter manchmal geschlossene Fonds, mit dem Kapital ihrer Klienten. Bis auf eine Formprüfung eines Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen geschlossene Fonds keiner staatlichen Kontrolle (ab 01.01.2013 nicht mehr begründbar-siehe AIF-M Umsetzung, siehe Erläuterung auf www.aifm.de ). Die Fondsgründung bringt dem Verwalter nicht nur ein Agio von fünf Prozent, sondern auch noch Einnahmen aus den so genannten hohen Weichkosten.
ACHTEN Sie darauf, dass folgende schriftliche Erlaubnis beim Vermögensverwalter vorliegen:
Schriftliche Erlaubnis der BaFin nach §32 KWG für mindestens folgende Finanzdienstleistungen:
– Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)
– Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG)
– Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)
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