19 Feb 2024

Was bedeutet Verjährung und Verjährungsfrist?

„Das ist doch längst verjährt.“ Das ist eine Floskel aus unserem Sprachgebrauch, mit der wir ausdrücken wollen, dass ein Ereignis schon sehr lange her ist und es keine Bedeutung mehr für eine Person hat. Die Juristen, deren Sprache dieser Ausdruck entlehnt ist, meinen mit dem Begriff Verjährungsfrist einen konkreten Zeitraum nach einem bestimmten Ereignis.

In Anwaltskanzleien und bei Gericht gibt es einen sogenannten Fristenkalender bzw. Fristenbücher, um keine Verjährungsfrist zu versäumen.

Der Begriff Verjährung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch § 194 wie folgt definiert:

„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“

Die Juristen bezeichnen mit Verjährung, dass nach einer bestimmten (festgelegten) Zeit ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. In Deutschland wurden Verjährungsfristen zum einen zur Rechtssicherheit und zum anderen für den Rechtsfrieden per Gesetz eingeführt. Ist eine Frist verstrichen kann ein Gläubiger seine Forderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen, der Schuldner kann die Zahlung verweigern.

Verjährung bedeutet im Sinne des Rechtsfriedens, dass ein Schuldner nur einen bestimmten Zeitraum gezwungen werden kann seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Gläubiger hat in der Zeit bis zur Verjährung verschiedene Möglichkeiten seinen Anspruch durchzusetzen. Dies können z.B. sein:

  • Mahnung
  • Klage einreichen (z.B. Betrug)
  • Vollstreckungsmaßnahmen
  • Ratenzahlung annehmen
  • Vergleich zustimmen oder vorschlagen

Es gibt verschiedene Verjährungsfristen in Deutschland. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Je nach Art des Anspruchs kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren reichen.

In bestimmten Fällen kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden. Es gibt in diesem Zusammenhang auch verschiedene Konstellationen, bei denen die Verjährungsfrist neu beginnt.

Ist eine Verjährung eingetreten bedeutet das nicht, dass die Forderung eines Gläubigers erloschen ist. Für den Gläubiger bedeutet es lediglich, dass er seine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Für den Schuldner bedeutet eine eingetretene Verjährung, dass er eine bestehende Forderung unter Einrede der Verjährung nicht mehr begleichen muss.

Fristen sollte man immer großes Beachtung schenken. Hat man eine Frist verpasst gibt es oft kein zurück mehr
Fristen sollte man immer großes Beachtung schenken. Hat man eine Frist verpasst gibt es oft kein zurück mehr

Verjährungsfristen

Bei der Verjährung gilt der Fristbeginn in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ausnahmen gelten bei:

Mietsachen

Es gilt als Beginn der Verjährung das Datum der Übergabe der Mietsache bzw. das Ende des Mietvertrages. Hier gilt keine Jahresendregelung.

Kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen

Die Verjährungsfrist beginnt mit Auslieferung / Abnahme der Sache.

Werk- oder reisevertragliche Gewährleistungsansprüche

Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss der vertraglich vereinbarten Werksleistung bzw. mit dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

Allgemeine Verjährungsfrist

Drei Jahre: Die reguläre Verjährungsfrist für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche nach BGB beträgt drei Jahre. Sie gilt für den Großteil der Ansprüche aus Verträgen, Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen durch Bereicherung.

„Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen“ (§ 195, § 199 BGB).

Spezielle Verjährungsfristen

Zwei Jahre: „Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, z.B. Gewährleistungsansprüche beim Kauf von beweglichen Sachen“ (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Fünf Jahre: Die spezielle Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt für Ansprüche aus Baumängeln (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Zehn Jahre: Soweit keine spezielle Regelung greift, verjähren Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen, nach zehn Jahren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung oder die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

30-Jahres-Frist

30 Jahre: Ansprüche verjähren nach 30 Jahren, wenn sie auf der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs in einem Urteil, einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde beruhen. Auch für bestimmte familienrechtlichen Ansprüche, Ansprüche aus vorsätzlichen deliktischen Handlungen sowie einige andere, speziell geregelte Ansprüche (§ 197 BGB) unterliegen der 30jährigen Verjährungsfrist.

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Hemmung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden, d.h. die Frist wird für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen und läuft zunächst nicht weiter. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ergibt sich aus § 204 BGB ff. Eine Hemmung der Verjährungsfrist tritt bei folgenden Sachverhalten ein:

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)

  • Klage auf Feststellung eines Anspruchs (ggf. mit Vollstreckungsklausel)
  • Erlass eine Vollstreckungsurteils (Hemmung bis zum Ablauf der Einspruchssfrist = 14 Tage ab Zustellung. Bei erfolgtem Widerspruch wird die Frist bis zur gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren gehemmt.)
  • Antragszustellung zur Feststellung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren
  • Erlass eines Mahnbescheides bzw. Europäischen Zahlungsbefehls (Hemmung bis zum Ablauf der Einspruchssfrist = 14 Tage ab Zustellung. Bei erfolgtem Widerspruch wird die Frist bis zur gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren gehemmt)
  • Bekanntgabe eines Antrags auf Feststellung eines Anspruchs durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle
  • Geltendmachung eines Anspruchs durch Aufrechnung im Gerichtsprozess
  • Zustellung einer Streitverkündung (Information über einreichte Klage, auch Musterverfahren)
  • Zustellung eines Antrages zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (gzw. Gutachterverfahrens)
  • Zustellung eines Antrags auf Arrest, einstweilige Verfügung oder -Anordnung
  • Anmeldung auf Verteilung in einem Insolvenzverfahren oder in einem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
  • Anordnung der Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (Sanierung in Eigenregie = Gläubiger können nicht zwangsvollstrecken)
  • Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens
  • Einreichung eines Antrags bei einer Behörde auf Feststellung der Zulässigkeit einer Klage
  • Einreichung des Antrags bei einem höheren Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung (Gerichtsstandsbestimmung)
  • Bekanntgabe eines erstmaligen Antrages auf PKH (Prozesskostenhilfe) oder VKH (Verfahrenskostenhilfe)

Die Hemmung der Verjährung endet in den genannten Fällen 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen anderweitigen Verfahrensabschluss. Sind die strittigen Parteien im Verfahren untätig und führen den Prozess nicht weiter beginnt die Frist der Hemmung mit der letzten Aktivität der Prozessparteien bzw. des Gerichts. Bei Wiederaufnahme des gleichen Verfahrens wird die Frist erneut gehemmt.

 

Hemmung der Verjährung durch Verbraucherklagen durch qualifizierte Einrichtungen (§ 204a BGB)

Die Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer wird gehemmt durch:

  • Zustellung eines Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Unternehmer wegen Unterlassungsanspruch
  • Erhebung einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

 

Hemmung der Verjährungsfrist durch Leistungsverweigerungsrecht (§ 205 BGB)

  • besteht eine Vereinbarung, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Leistungen an den Gläubiger berechtigt ist wird die Verjährung während dieser Zeit gehemmt

 

Hemmung der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt (§ 206 BGB)

  • ist der Gläubiger in den letzen 6 Monaten der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist die Verjährung in dieser Zeit gehemmt

 

Hemmung der Verjährungsfrist aus familiären oder ähnlichen Gründen (§ 207 BGB)

  • Ansprüche zwischen Eheleuten sind während des Bestehens der Ehe gehemmt
  • gleiches gilt bei Lebensgemeinschaften
  • Ansprüche von Kindern gegen die Eltern zur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt
  • Ansprüche zwischen Vormund und Mündel (während des Vormundschaftsverhältnisses)
  • Ansprüche zwischen Betreutem und Betreuer (während des Betreuungsverhältnisses)
  • Ansprüche zwischen Pflegling und Pfleger (während des Pflegeverhältnisses)

 

Hemmung der Verjährungsfrist bei Ansprüchen durch Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§208 BGB)

  • ein Anspruch aus Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt
  • lebt der Gläubiger in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner bleibt die Verjährung des Anspruches weiter gehemmt
Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass nach dem Ereignis, was die Unterbrechung des Verjährungsfrist auslöste, die Verjährungsfrist in vollem Umfang wieder neu beginnt
Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass nach dem Ereignis, was die Unterbrechung des Verjährungsfrist auslöste, die Verjährungsfrist in vollem Umfang wieder neu beginnt

Neubeginn der Verjährungsfrist

Der Neubeginn der Verjährungsfristen ist in Deutschland in § 212 ff BGB. Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass nach dem Ereignis, was die Unterbrechung des Verjährungsfrist auslöste, die Verjährungsfrist in vollem Umfang wieder neu beginnt.

Ereignisse, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geeignet sind:

  • Schuldner erkennt den Anspruch durch Zahlung von Abschlägen (Raten), Zinsen oder Sicherungsleistungen an den Gläubiger
  • Beantragung oder Durchführung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung
  • nur ein gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungsversuch führt zur Unterbrechung der Frist. Private Mahnungen, auch per Einschreiben, haben dabei keine Rechtswirkung

Sind Schulden nach 30 Jahren verjährt?

Manche Schuldner meinen, dass sie nach 30 Jahren ihre Schulden abgesessen haben. Theoretisch ist das richtig, aber das BGB lässt Gläubigern auch nach 30 Jahren unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung offen.

Im § 197 BGB ist geregelt:

In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  • Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(Quelle BGB, Stand 19.02.2024)

Dass Forderungen nach 30 Jahren verjährt sind, ist zu zunächst einmal richtig. Aber wie es in § 197 BGB heißt verjährt der Anspruch, wenn nichts anderes bestimmt ist. Führt der Gläubiger in der 30jährigen Verjährungsfrist Vollstreckungsmaßnahmen durch oder unternimmt er den Versuch der Vollstreckung ist die Verjährung nach § 212 BGB unterbrochen und beginnt wieder in vollem Umfang zu laufen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner innerhalb der 30 Jahre Zahlungen an den Gläubiger leistet.

Dem Prinzip der Rechtssicherheit folgend gilt jedoch in der Rechtssprechung nach der 30jährigen Verjährungsfrist im allgemeinen die Verwirkung von Ansprüchen. Die Verwirkung von Ansprüchen kann gegeben sein, wenn der Gläubiger über einen sehr langen Zeitraum (mindestens 10 Jahre) keinen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Die Verwirkung eines Anspruchs kann auch schon vor Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist gegeben sein. Ob die Verwirkung eines Anspruchs tatsächlich gegeben ist muss im Einzelfall ein Gericht entscheiden, da das Gesetz keinen exakten zeitlichen Rahmen für die Verwirkung formuliert hat.

Verjährungsfrist von Zinsen

Nach § 195 BGB verjähren Zinsen und andere Kosten aus einer titulierten Forderung in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 3 Jahren (außer die Hauptforderung).

Verjährungsfristen in anderen Staaten
Verjährungsfristen in anderen Staaten

Verjährungsfristen in anderen Staaten

Andere Länder, andere Sitten. Das gilt auch für die unterschiedlichen Verjährungsfristen in anderen Ländern.

Einige Beispiele der Fristen für die regelmäßige Verjährung in anderen Ländern:

Verjährungsfrist Belgien

Forderungen in Belgien verjähren nach 10 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Tschechien

Forderungen in Tschechien verjähren nach 3 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Dänemark

Forderungen in Dänemark verjähren nach 3 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Frankreich

Forderungen in Frankreich verjähren nach 5 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Griechenland

Forderungen in Griechenland verjähren nach 5 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Irland

Forderungen in Irland verjähren nach 6 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Italien

Forderungen in Italien verjähren nach 10 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Niederlanden

Forderungen in den Niederlanden verjähren nach 5 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Polen

Forderungen in Polen verjähren nach 3 Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Verjährungsfrist Portugal

Forderungen in Portugal verjähren nach 20 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Rumänien

Forderungen in Rumänien verjähren nach 3 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Spanien

Forderungen in Spanien verjähren nach 5 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Schweiz

Forderungen in der Schweiz verjähren nach 3 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Türkei

Forderungen in der Türkei verjähren nach 10 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Vereinigtes Königreich

Forderungen in England und Wales verjähren nach 6 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Verjährungsfrist Vereinigte Staaten von Amerika

Forderungen in den USA verjähren nach 4 Jahren, beginnend ab Datum der Fälligkeit.

Ansprüche der Bundesagentur und des Jobcenters verjähren nach drei Jahren
Ansprüche der Bundesagentur und des Jobcenters verjähren nach drei Jahren

Verjährungsfristen in der Praxis

Die Verjährung von Ansprüchen ist in Deutschland im § 195 BGB geregelt. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

Verjährungsfristen im täglichen Leben

Forderungen vom Jobcenter/Arbeitsamt

Forderungen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenters unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

BAföG-Forderungen

Rückzahlungsforderungen des BAföG-Amtes verjähren nicht nach der Regelverjährung von drei Jahren, da sie durch Bescheid festgestellt und damit tituliert sind. Die Rückzahlung der BAföG-Leistungen beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Die Forderung des Amtes ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt.

Weitere Forderung im Insolvenzverfahren

Meldet ein Gläubiger während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine weitere Forderung an ist die Verjährungsfrist während des Verfahrens gehemmt. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die Verjährungsfrist neu.

Forderungen aus Straftaten

Forderungen aus unerlaubter Handlung (Straftaten) verjähren gemäß § 852 BGB nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Unabhängig von der Kenntnis beträgt die maximale Verjährungsfrist 30 Jahre ab Begehung der Handlung.

Forderungen vom Finanzamt

Forderungen des Finanzamts (Steuerschulden)verjähren in der Regel nach fünf Jahren, bei Steuerhinterziehung ist die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Forderungen von Krankenkassen

Forderungen aus Beitragsrückständen an Krankenkassen verjähren in der Regel nach vier Jahren, beginnend am 01.Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Beiträge, die vorsätzlich der Krankenkasse vorenthalten wurden (Beitragsbetrug, Schwarzarbeit) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.

Ein Hinweis in eigener Sache: Wir haben diesen Beitrag sorgfältig recherchiert. Trotzdem ersetzt das keine Rechtsberatung. Sollten Sie also juristische Probleme mit Verjährung haben, dann suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, der Sie ausführlich beraten kann.

(HZ)